Falsche SCHUFA-Einträge: Wie können sich von Unternehmer und Gewerbetreibende wehren?
SCHUFA, Creditreform Boniversum und andere Auskunfteien über die Bonität von Vertragspartnern waren zuletzt wegen datenschutzrechtlicher Fragen in der Presse. Dem EuGH liegt auf Vorlage des Verwaltungsgerichts (VG) Wiesbaden (Urteil v. 7.6.2021 – Az. 6 K 307/20.WI) die Frage vor, ob die Restschuldbefreiung nach sechs Monaten zu löschen ist. Die DSGVO sieht eine Löschung von Daten vor, wenn die Verarbeitung nicht rechtmäßig, nach dem Verarbeitungszweck nicht mehr notwendig oder wegen einer besonderen persönlichen Situation zu entfernen ist. Beim Bundesgerichtshof liegt derzeit eine Revision eines gleichlautenden Urteils des OLG Schleswig (Urteil v. 2.7.2021 – Az. 17 U 15/21) zur Klärung derselben Frage vor.
Doch das dürften die im Geschäftsverkehr weniger relevanten Fälle sein. Viel dringlicher stellt sich die Situation von gesunden, finanziell gut ausgestatteten und kaufmännisch einwandfrei geführten Unternehmen dar, die unversehens einen negativen SCHUFA-Eintrag erhalten. Oftmals erfahren die Gewerbetreibenden erst dann von ihrer angeblich schlechten Bonität innerhalb des Scorings bei SCHUFA oder Creditreform, wenn sie von einer Bank einen Kredit oder eine sonstige Finanzierung verweigert oder nur zu erstaunlich schlechten Konditionen angeboten bekommen. Dramatisch stellt sich auch die Situation von Unternehmen dar, die völlig unerwartet von Lieferanten nicht mehr beliefert werden oder keine neuen Maschinen oder Rohstoffe für ihr Unternehmen kaufen können.
Grundsätzlich dürfen nur unbestrittene oder sog. titulierte Forderungen Anlass für ein negatives Scoring sein. Das bedeutet, die Forderungen müssen zunächst bei dem Betroffenen geltend gemacht werden. Es kommt zuweilen vor, dass Forderungsschreiben übersehen werden. Wird die Forderung jedoch widersprochen, dann wird auf die Forderung geantwortet, dass diese aus irgendwelchen Gründen nicht oder nicht so besteht. Wenn das passiert, darf die Forderung nicht Anlass für eine Meldung bei der SCHUFA oder Creditreform sein. Es bleibt dem angeblichen Inhaber der Forderung der Gang zu den Gerichten, damit diese über das Bestehen oder Nichtbestehen der Forderung entscheiden können. Eine rechtskräftige Entscheidung bzw. Titel kann dann an die SCHUFA bzw. Creditreform gemeldet werden.
Es kommt jedoch in einem großen Teil der Fälle vor, dass Rechnungen mit den Forderungen nicht zugestellt wurden und dem Betroffenen die Existenz der Forderung nicht bekannt ist. Ebenfalls ist es im Einzelfall für den juristischen Laien oft schwierig, die Forderung oder ggf. sogar eine Mehrzahl von Forderungen richtig und vollständig zu bestreiten. Ausserdem kommt es in Forderungsmanagement-Systemen vor, dass das Bestreiten nicht registriert oder schlichtweg ignoriert wird. Letztlich kommt es sogar aufgrund von menschlichen oder technischen Fehlern zu Meldungen von Forderungen, die nicht existieren, Namensverwechslungen, Doppelmeldungen oder Unvermögen wenn nicht Nachlässigkeit, Eintragungen wieder zu löschen.
Fazit
Die Fehlerquellen für falsche Einträge bei SCHUFA oder Creditreform sind vielfältig. Wichtig ist, die Forderungen beim angeblichen Inhaber der Forderung zu bestreiten, wenn diese nicht besteht oder überprüft werden muss. Ist die Meldung an die SCHUFA oder Creditreform bereits erfolgt, muss beim angeblichen Inhaber der Forderung die Löschung der Eintragung verlangt werden. Das heisst, der angebliche Inhaber der Forderung muss sich an die SCHUFA wenden und dort die Löschung verlangen. Gleichzeitig sollte die SCHUFA oder Creditreform über das Bestreiten informiert werden.
Diese Verfahren müssen oft schnell eingeleitet werden. Aus diesem Grunde ist gerade bei drohendem größerem finanziellem Schaden die Einschaltung eines Anwalts äußerst ratsam. Dies gilt in dreifacher Hinsicht, denn zum einen weiss ein versierter Anwalt, wie er den angeblichen Forderungsinhaber und die SCHUFA oder Creditreform anschreiben muss, zum anderen kann er erforderlichenfalls ein gerichtliches Eilverfahren auf Löschung einleiten. Wird erst später ein Anwalt eingeschaltet, muss sich dieser erst einarbeiten, ggf. die bereits unternommenen Schritte überprüfen, bewerten und ggf. korrigieren, um erst dann eine gerichtliche Eilentscheidung zu erwirken. Dann kann es jedoch für eine solche unter Umständen zu spät sein. Drittens -und das ist Vielen nicht bekannt - löst eine unberechtigte Meldung zur SCHUFA bzw. Creditreform ggf. einen Schadensersatzanspruch aus. Dieser umfasst auch die Anwaltskosten, aber natürlich nur, wenn dieser auch rechtzeitig eingeschaltet wurde.
Unsere Kanzlei hat sich auf solche Verfahren spezialisiert und berät Sie gerne für eine erfolgreiche Löschung von Einträgen bei SCHUFA oder Creditreform zur Verteidigung Ihrer Rechte, insbesondere im gewerblichen und unternehmerischen Bereich.
Text: Carsten Bildhäuser
Bild: Carrascal/Dindin Communication Design