Bewertungsportale: Wie umgehen mit Fake-Bewertungen?

Kununu, Tripadvisor, GoogleMaps, Ärzte-Bewertungsplattformen wie Jameda, Lehrer-Bewertungsplattformen, Buchungsportale, es wird überall bewertet. Besonders eifrig treten oft diejenigen in Erscheinung, die unzufrieden sind oder vielleicht auch Motive haben, die ausserhalb einer sachlichen Bewertung liegen. Es kommt mitunter vor, dass aus einer Kränkung heraus eine negative Bewertung abgegeben wird, die so nicht zutrifft. Da wird der Arbeitgeber, der seine Angestellten an sich vorbildlich behandelt, plötzlich auf kununu in einem schlechten Licht dargestellt, weil er eine Kündigung ausgesprochen oder einen Kandidaten oder eine Kandidatin nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen hat. Es werden Restaurants auf Google oder Tripadvisor schlecht bewertet, weil man keinen Tisch bekommen hat, überlastete Ärzte werden auf Jameda schlecht bewertet, weil er Termin erst später angeboten werden kann als gewünscht und vieles mehr.


Besonders ärgerlich ist es dabei für den Bewerteten, wenn die Bewertung anonym erfolgt und er diese darum nicht nachvollziehen kann.

Ein solcher Fall lag dem Bundesgerichtshof (BGH) in dem Urteil vom 09.08.2022 zur Entscheidung vor. Auf einem Hotel-Bewertungsportal wurde nicht nur eine negative Bewertung abgegeben, diese enthielt auch konkrete Angaben, jedoch nicht die Identität des Bewertenden. Das Portal war der Meinung, schon aus der Bewertung selbst ergebe sich, dass ein Kundenkontakt stattgefunden habe. Das Gericht stellte klar, dass das Portal auch in diesem Fall überprüfen muss, ob es sich um eine echte Bewertung handelt, oder um eine Fake-Bewertung. Dadurch wird dem Bewertenden ein bisschen geholfen, denn nun muss das Portal überprüfen, ob überhaupt eine Grundlage für die Bewertung besteht, also ob der Gast überhaupt eine Leistung des Bewerteten in Anspruch genommen hat. Bleibt es unklar, ob eine solche Vertragsbeziehung bestanden hat, muss die Bewertung gelöscht werden, denn Grundlage einer Bewertung kann nur ein Kontakt oder eine Vertragsbeziehung zwischen dem Bewertenden und dem Bewerteten sein. Vereinfacht gesagt: Wer nie in einem Restaurant gegessen hat, kann nichts darüber sagen, wie das Essen schmeckt. Das leuchtet ein.

Doch was tun, wenn das Bewertungsportal mitteilt, dass es die Überprüfung der Identität und der Vertragsbeziehung durchgeführt hat und glaubt, dass diese besteht? Dann bleibt noch der Nachweis, dass es sich um sog. Schmähkritik oder schlichtweg falsche Behauptungen der bewertenden Person handelt. Hierzu muss umfangreich vorgetragen werden. Gelingt der Nachweis, muss das Portal die Fake-Bewertung löschen, ansonsten haftet das Portal und kann selbst gerichtlich in Anspruch genommen werden. Aus diesem Grunde werden die meisten Bewertungsplattformen solche qualifiziert angegriffenen Bewertungen löschen.

Dem Opfer einer Fake-Bewertung bleibt jedoch neuerdings auch ein weiterer Weg. Der Bewertende kann nämlich selbst in Anspruch genommen werden. Spätestens nach Anordnung des Gerichts nach § 21 Abs. 3 TTDSG müssen die Bewertungsportale dann die Auskunft über die Identität des Bewertenden erteilen, wenn nicht schon aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen, ggf. per einstweiliger Verfügung. Denn dann kann wiederum gegen den Bewertenden selbst vorgegangen werden.

Fazit:

Es ist sehr lästig, falsche Bewertungen zu erhalten. Gegen diese vorzugehen ist aufwendig, lohnt jedoch in den allermeisten Fällen, wenn es sich wirklich um eine Fake-Bewertung handelt. Die Verfahren sind speziell und es erfordert die fachspezifischen Kenntnisse, die für den Fall notwendigen Schritte in der richtigen Reihenfolge zu ergreifen.

Unsere Kanzlei hat sich auf solche Verfahren spezialisiert und berät Sie gerne für eine erfolgreiche Löschung von Fake-Bewertungen und Verteidigung Ihrer Rechte, sowohl gegen Bewertungsplattformen als auch gegen diejenigen, die falsche Bewertungen abgeben.  

Text: Carsten Bildhäuser
Bild: Carrascal/Dindin Communication Design

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